Die Höhe der Parteientschädigung wird somit von Amtes bestimmt. Unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen (strafrechtlichen) Bedeutung der Streitsache und dem gebotenen Zeitaufwand für die Einreichung der Beschwerde wird dieser auf pauschal CHF 1'500.00 festgesetzt (inkl. MWST). 7.4 Der Rechtsanwalt des Beschuldigten hat sich in seiner Stellungnahme die Einreichung einer Kostennote vorbehalten und machte nach Einholung derselben durch die Beschwerdekammer am 21. Februar 2022 einen Aufwand von CHF 2’124.40 (Honorar: 7.25 Stunden à CHF 270.00; Auslagen CHF 15.00; MWST: CHF 151.88) geltend.