Demgegenüber würden die Tatsache, dass H.________ keine tatsächlichen Interessenten oder diesbezügliche Bemühungen nachweisen kann oder die fehlende Verifizierung seiner Angaben seitens N.________ ihn (und den Beschuldigten) massgeblich belasten. 6.7 Nach dem Gesagten kann nach dem aktuellen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte gemeinsam mit H.________ den Beschwerdeführern auf arglistige Art und Weise vortäuschen wollte, H.________ sei am Kauf ihrer Wohnung in Q.________(Ortschaft) interessiert, um sie in diesem Glauben zur Auszahlung des Honorars in der Höhe von CHF 38'700.00 zu bewegen.