Die von H.________ angeblich den Beschwerdeführern (via Beschuldigter) übermittelte Finanzierungsbestätigung der Bank findet sich nicht in den Akten. Wenn H.________ tatsächlich bereits Mietinteressenten gehabt hätte, hätte er an einem Kauf der Liegenschaft besonderes Interesse haben müssen, was sich nicht mit seinem Verhalten in Einklage bringen lässt. Die Aussagen H.________ betreffend seine Mietinteressenten sind karg und detailarm, bis auf die Aussage, eine gewisse N.________ sei an der Miete interessiert gewesen.