Auch seine Haltung, er habe sofort, also vor dem 1. August 2021, investieren wollen und sein Kapital sei brachgelegen, ist nicht glaubhaft. Dies gilt insbesondere deshalb, da er sein Vermögen dem Anschein nach auch am 14. Oktober 2021 noch nicht investiert hatte und noch zu diesem Zeitpunkt geltend machte, er habe halt diese Liegenschaft in Q.________(Ortschaft) kaufen wollen. Weiter musste er selbst einräumen, dass es andere Möglichkeiten gegeben hätte, Negativzinsen auszuweichen bzw. vorübergehend in eine andere geeignete Anlageform zu investieren. Die von H.______