Die beschriebene Haltung des Beschuldigten ist auch den Aussagen von H.________ zu entnehmen, der seine Verwunderung darüber zum Ausdruck brachte, dass die Beschwerdeführer die Reservationsvereinbarung (mit tieferem Preis und ohne eigene Kaufgelegenheit) nicht unterzeichnen wollten, weshalb er das Vertrauen verloren habe. Vor dem Hintergrund, dass auch H.________ die eigentlichen Verkaufsbedingungen der Beschwerdeführer kannte, erscheint dieser Vertrauensverlust als vorgeschoben. Auch seine Haltung, er habe sofort, also vor dem 1. August 2021, investieren wollen und sein Kapital sei brachgelegen, ist nicht glaubhaft.