14 Gunsten des Käufers abgeändert worden sei. Ein solches Vorgehen ohne Absprache mit den Auftraggebern würde den Beschuldigten unbestrittenermassen belasten; den Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, wie er seine Reservationsbestätigungen normalerweise ausgestaltete bzw. ob eine einseitige Abänderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer stattgefunden hat. 6.6 Abschlussabsicht H.________