der Beschwerdeführer mag umständlich wirken, war aber von Beginn weg Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund ist die pauschale Behauptung des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführer hätten Interessenten vergrault und seien wohl nicht mehr an einem Verkauf interessiert gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführer ist in Anbetracht ihrer stets geäusserten Voraussetzungen nachvollziehbar und es geht aus dem Schriftwechsel mit dem Beschuldigten sowie später H.________ mehrfach hervor, dass sie sich auch im Frühling 2021 intensiv und nachdrücklich um einen Verkauf bemüht haben.