Vor diesem Hintergrund (Kenntnis der Abmachung) ist allerdings weder das Verhalten des Beschuldigten noch das von H.________ nachvollziehbar und ihre diesbezüglichen Aussagen wirken wenig glaubhaft. So begründete der Beschuldigte seine Ablehnung betreffend trilaterale Sitzung mehrfach damit, die Beschwerdeführer würden die Kundschaft vergraulen. Als Beweis für diese These führte er ins Feld, bereits der Interessent K.________ sei abgesprungen und die Beschwerdeführer seien wohl nicht mehr an einem Verkauf interessiert. Auch H.________ übernahm diese Erzählweise – scheinbar vom Beschuldigten.