Die Anwendung dieser Praxis bedingt allerdings, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind. Dies ist vorliegend insbesondere mit Blick auf die Einvernahme vom H.________ nicht der Fall, da das von ihm beschriebene Verhalten nicht plausibel erscheint und sich daraus ferner weitere Ermittlungshandlungen ergeben, mit denen seine Aussagen widerlegt oder bekräftigt werden können, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird. 6.4 Abmachung zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschuldigten sowie Kenntnis des potentiellen Käufers