___ abgesprochenen Vortäuschens des Abschlusswillens H.________ und mit Blick auf die geltend gemachte Forderung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 38'700.00 kann dieser Argumentation keine grosse Überzeugungskraft beschieden werden, zumal das vorgeworfene Verhalten eine Beteiligung von H.________ am Erlös nahelegen würde. 6.3 Ermittlungsstand Gemäss der zitierten Praxis ist ein Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen dann einzustellen, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Die Anwendung dieser Praxis bedingt allerdings, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind.