Die Begründung in der angefochtene Verfügung betreffend den Vorwurf des Betrugs, welche sich im Wesentlichen (lediglich) darauf stützt, mit der von H.________ unterzeichneten Reservationsvereinbarung habe ein Verpflichtung vorgelegen, durch welche es bei Unterzeichnung durch die Beschwerdeführer unwiderruflich zum Verkauf gekommen wäre, ist offensichtlich unzutreffend, wie die Beschwerdeführer bereits in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Einstellungsverfügung zutreffend darlegten und auch die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren mittlerweile eingeräumt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt nun