Die Beschwerdeführer hätten in der Folge die (angepasste) Reservationsbestätigung nicht unterzeichnen wollen (S. S. 4 Z. 111 ff.). Er habe die telefonische Kontaktaufnahme der Beschwerdeführer abgeblockt, da deren Verkaufschancen bei einem direkten Kontakt mit den Kaufinteressenten gesunken wären (S. 5 Z. 133 ff.). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte dies damit, dass er schon einen Käufer (Herrn K.________) gehabt habe, welchen die Beschwerdeführer aber vergrault hätten. Es sei alles schon in der Reservationsvereinbarung gestanden. Er habe vermutet, dass die Beschwerdeführer wieder etwas verlangen könnten, so das auch Herr H.______