Es folgt darauf ein Einschreiben des Beschuldigten vom 16. Februar 2021, mit welchem er den Beschwerdeführern eine Frist von 5 Tagen setzte, um den Reservationsvertrag zu unterschreiben und zu retournieren. Andernfalls würden sie damit aufzeigen, dass sie nicht verkaufen wollten. Am 17. Februar 2021 folgte (ohne Bezugnahme auf das Einschreiben) ein E-Mail der Beschwerdeführer an den Beschuldigten, mit der Frage, wann das Gespräch mit H.________ stattfinden könne. Den Akten ist weiter ein E-Mail der Beschwerdeführer vom 6. März 2021 an H.________ zu entnehmen, in welchem sie sich erkundigen, ob er noch an einem Kauf interessiert sei.