Am Folgetag (13. Februar 2021) antwortete der Beschuldigte, eine Telefonkonferenz könne er leider nicht einrichten. Er fragte nach einem konkreten Vorschlag betreffend ein Datum für den Übergang von Nutzen und Schaden; üblicherweise sei dies 2 bis 4 Monate nach de Verurkundung. Sofern der Beschwerdeführer später ausziehen wolle, könne er die Wohnung zu einem marktüblichen Mietzins mieten, bis er seine Wunschimmobilie gefunden habe. Diese Möglichkeit habe H.________ bereits eingeräumt, da dieser sowieso vermieten wolle.