Nun sei er ratlos, was eigentlich die Absicht des Beschwerdeführers 1 sei. Sofern dieser die Reservationsvereinbarung bisher nicht unterschrieben habe, sei das Risiko sehr gross, dass der Kaufinteressent abspringe oder schon abgesprungen sei. Die Verantwortung liege alleine beim Beschwerdeführer 1, das Mäklerhonorar sei dennoch bereits geschuldet. Sie würden den Brief mit Datum vom 5. Februar 2021 zeitnah beantworten, einiges darin sei nicht richtig bzw. falsch und das Wichtigste unerwähnt.