8 In den Akten findet sich alsdann ein E-Mail des Beschwerdeführers 1 vom 11. Februar 2021 an den Beschuldigten, wonach er gute Neuigkeiten habe und der Abschluss noch im Februar möglich sei; mit der Bitte um Rückruf. Am 12. Februar 2021 schrieb der Beschuldigte stattdessen ein E-Mail an den Beschwerdeführer 1; er habe gemäss rechtsgültig unterzeichnetem Mäklervertrag die seriöse Käuferschaft vermittelt. Nun sei er ratlos, was eigentlich die Absicht des Beschwerdeführers 1 sei.