Die Verurkundung war am 1. März 2021 geplant und der Übergang von Nutzen und Gefahr wurde wie «von der Käuferschaft gewünscht» auf den 1. April 2021 gesetzt; auf Wunsch der Verkäuferschaft könne dieser Zeitpunkt auch um zwei Monate später vereinbart werden. H.________ hatte die Reservationsbestätigung am 28. Januar 2021 unterzeichnet. 5.4 In den Akten folgt ein Einschreiben der Beschwerdeführer vom 5. Februar 2021 an den Beschuldigten, in welchem sie darlegten, das sie den Mäklervertrag mit Blick auf einen bedingten Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in P.________ mit Frau L.________ unterzeichnet hätten.