7 5. 5.1 Dem Mäklervertrag vom 27. resp. 31. März 2020 zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschuldigten ist zu entnehmen, dass der Beauftragte für ein Jahr das Alleinverkaufsrecht habe, die Auftraggeber allerdings erwarteten, dass der Verkauf innert deutlich kürzerer Zeit vollzogen werde. Betreffend das Honorar wurde vereinbart: