Der Beschuldigte stellt sich in seiner Stellungnahme betreffend den Vorwurf des Betrugs auf den Standpunkt, die Unterzeichnung der Reservationsvereinbarung sei für H.________ sehr wohl mit Nachteilen verbunden gewesen. Dieser hätte gemäss Ziff. 7 der Reservationsvereinbarung CHF 5'000.00 im Falle eines Rücktritts für die Bemühungen des Mäklers bezahlen müssen. Obschon eine weitere Konventionalstrafe nicht geschuldet gewesen sei, sei H.________ subjektiv von einer solchen ausgegangen, wie sich aus seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2021 ergebe.