Weder habe der Beschuldigte ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, noch habe er falsche Angaben gemacht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr sei offensichtlich erkennbar gewesen, dass die Reservationsvereinbarung zu Gunsten des Käufers ausgestaltet worden sei – so habe sie die Verkäuferschaft auch nicht unterzeichnet. 4.5 Der Beschuldigte stellt sich in seiner Stellungnahme betreffend den Vorwurf des Betrugs auf den Standpunkt, die Unterzeichnung der Reservationsvereinbarung sei für H.____