Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass eine arglistige Täuschung, wie sie zum Erfüllen des Betrugstatbestands nötig sei, nicht erblickt werden könne. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Reservationsvereinbarung bloss fingiert und H.________ tatsächlich nie ernsthaft am Kauf der Liegenschaft interessiert gewesen sei, fehle es an der Arglist. Weder habe der Beschuldigte ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, noch habe er falsche Angaben gemacht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar gewesen sei.