Er sei von Beginn weg als fiktiver Interessent herbeigezogen worden, mit dem Ziel, den Anspruch auf das Mäklerhonorar zu begründen. Dabei sei der Beschuldigte von der falschen Annahme ausgegangen, dass das Präsentieren eines Interessenten ausreichen würde, um das Mäklerhonorar zu fordern. Zwischen H.________ und dem Beschuldigten bestehe eine persönliche Beziehung, etwa über Fürsprecher I.________ sowie den Gewerbeverein J.________. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass die Feststellung der Staatsanwaltschaft, H._____