Dies sei bereits mit Abschluss des bedingten Kaufvertrags vom 5. Mai 2020 (betreffend die Liegenschaft in P.________) klar gewesen, da dieser nur bis zum 15. September 2020 gültig gewesen sei. H.________ habe deshalb darauf vertrauen können, dass sie die vorgelegte Reservationsvereinbarung nicht unterzeichnen würden, was sie erwartungsgemäss auch nicht getan hätten. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei belegt, dass es sich bei H.________ nicht um einen ernsthaften Interessenten gehandelt habe. Er sei von Beginn weg als fiktiver Interessent herbeigezogen worden, mit dem Ziel, den Anspruch auf das Mäklerhonorar zu begründen.