den Reservationsvertrag zu Ungunsten der Beschwerdeführer abgeändert, so dass sie H.________ bei einem Rücktritt seinerseits seine Anzahlung hätten zurückbezahlen müssen, anstelle, dass diese bei ihnen verblieben wäre, wie es bei Anzahlungen bzw. Konventionalstrafen sonst üblich sei. Weiter habe der Beschuldigte von Beginn weg gewusst, dass die Beschwerdeführer ihre Wohnung nur dann verkaufen wollten, wenn sie innert angemessener Frist ein Ersatzobjekt erhalten hätten. Dies sei bereits mit Abschluss des bedingten Kaufvertrags vom 5. Mai 2020 (betreffend die Liegenschaft in P.______