4.3 Die Beschwerdeführer 1+2 machten bereits im Untersuchungsverfahren geltend, es sei unzutreffend, dass es bei einer Unterzeichnung durch die Beschwerdeführer «unwiderruflich zum Verkauf» gekommen wäre. Ein Kauf(vor-)vertrag müsse notariell beurkundet werden, damit er Gültigkeit erlange. Weiter hätten der Beschuldigte und H.________ den Reservationsvertrag zu Ungunsten der Beschwerdeführer abgeändert, so dass sie H.________ bei einem Rücktritt seinerseits seine Anzahlung hätten zurückbezahlen müssen, anstelle, dass diese bei ihnen verblieben wäre, wie es bei Anzahlungen bzw. Konventionalstrafen sonst üblich sei.