_ unbestrittenermassen eine geschäftliche Beziehung. Fakt ist aber, dass eine von H.________ unterzeichnete Reservationsvereinbarung vorgelegen hat, welche von der Privatklägerschaft hätte unterzeichnet werden können, womit es unwiderruflich zum Verkauf gekommen wäre. Eine arglistige Täuschung durch A.________ ist nicht ersichtlich. Was die zwischen den Parteien umstrittene Geltendmachung des Maklerhonorars betrifft, so handelt es sich dabei ganz offensichtlich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.