Was den von der Privatklägerschaft geltend gemachten Vorwurf des Betrugs anbelangt, indem das Kaufinteresse von H.________ lediglich fingiert gewesen sei, damit A.________ im Anschluss das Maklerhonorar habe geltend machen können, so kann dem Beschuldigten ein diesbezüglich betrügerisches Vorgehen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Zwar besteht zwischen A.________ und H.________ unbestrittenermassen eine geschäftliche Beziehung.