Dies zeigt sich namentlich daran, dass die Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren eine Alternativbegründung (fehlende Arglist wegen Offensichtlichkeit der Abänderung) vorbringt, welche dem ursprünglichen Anfechtungsobjekt nur pauschal («Eine arglistige Täuschung durch A.________ ist nicht ersichtlich.») zu entnehmen ist und somit in der Beschwerdeschrift auch nicht hinreichend thematisiert werden konnte. Die Beschwerdeführer haben allerdings auch zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt und die betreffende Gehörsverletzung hei-