Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen. 3.4 Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung eine wesentliche und zutreffende Kritik (keine unwiderrufliche Verpflichtung durch den potentiellen Verkäufer) an einem zentralen Punkt des Entwurfs der Einstellungsverfügung unberücksichtigt belassen und so ein zur Anfech-