je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen.