Auf der betreffenden Liegenschaft befinden sich mehrere Attika-Wohnungen, weshalb die Internetseite auch keinen verbindlichen Rückschluss auf die Wohnung der Beschwerdeführer zulässt. Nach dem Gesagten erscheinen die Beschwerdeführer nicht als zur Erhebung eines Strafantrags wegen der behaupteten UWG-Widerhandlung legitimiert, weshalb sie durch die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt auch nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sein können. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.