Alsdann ist auch nicht einleuchtend, inwiefern ihnen diese Angabe als potentielle Verkäufer schaden könnte. Gestützt auf die Akten ist die Argumentation nicht plausibel, der Beschuldigte habe einen dermassen zweifelhaften Ruf, dass bereits die Behauptung, er habe auf dieser Liegenschaft erfolgreich den Verkauf einer Attika vermittelt, die Liegenschaft insgesamt in ein schlechtes Licht rücken könnte. Auf der betreffenden Liegenschaft befinden sich mehrere Attika-Wohnungen, weshalb die Internetseite auch keinen verbindlichen Rückschluss auf die Wohnung der Beschwerdeführer zulässt.