Gemeint ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse der klagenden Partei (DOMEJ, in: Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, N. 11 zu Art. 10 UWG). Mit dieser Voraussetzung wurde eine Abgrenzung zur Popularklage geschaffen (HEIZMANN in: Kommentar zum Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 10 UWG). Die Beschwerdeführer haben in ihrem Strafantrag dargelegt, auf der Internetseite der F.________ werde fälschlicherweise behauptet, ihre Wohnung sowie auch das Haus in P.________ seien verkauft worden («Referenzen»). Damit würde sämtlichen zukünftigen Kunden Erfolg der F.______