Zur Zivilklage gemäss UWG ist berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 UWG) oder wer als Kunde durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 10 Abs. 1 UWG). Gemeint ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse der klagenden Partei (DOMEJ, in: Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2018, N. 11 zu Art. 10 UWG).