115 Abs. 2 StPO), welches in Art. 23 Abs. 2 UWG geregelt ist und sich nach der Berechtigung zur Erhebung einer Zivilklage gemäss Art. 9 und 10 UWG richtet. Zur Zivilklage gemäss UWG ist berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 UWG) oder wer als Kunde durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 10 Abs. 1 UWG).