5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegende Beschwerdeführerin 1 bzw. die unterliegenden Beschwerdeführer 2 und 3 kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie tragen die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 je zur Hälfte (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer 2 und 3 haften für die Kosten von CHF 750.00 solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.