434 StPO eine Entschädigung verlangen kann, lässt sich ebenfalls nichts betreffend Unmittelbarkeit des Schadens ableiten. Zudem ging es in dem in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin 1 zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 294 um die Beschlagnahme der Computeranlagen des Unternehmens, weshalb auch die Ausgangslage nicht vergleichbar ist. Inwiefern und in welchem Ausmass der Ausfall von A.