Das ist nicht der Fall, weshalb auch nicht mehr näher darauf eingegangen werden muss, wie intensiv der Kausalzusammenhang zwischen der Haft und dem Vermögensschaden der Beschwerdeführerin 1 war. 4.7 Aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 und A.________ sel. um zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte handelt und Erstere gemäss Art. 434 StPO eine Entschädigung verlangen kann, lässt sich ebenfalls nichts betreffend Unmittelbarkeit des Schadens ableiten.