Es handelt sich dort um die Beurteilung von unmittelbaren bzw. mittelbaren Schäden des Direktgeschädigten im Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in frühen Urteilen (BGE 23 II 1092 E. 4; 24 II 62 E. 10; vgl. auch BGE 26 II 739 E. 8 S) unter Einbezug von Art. 116 aOR annahm, entgangener Gewinn könne unmittelbarer Schaden sein, wenn voraussehbar sei, dass das Interesse des Käufers sich auf einen durch Weiterverkauf der Ware erstrebten Gewinn erstrecke, lässt sich für vorliegenden Fall daher ebenfalls nichts ableiten.