Es ist daher auch unbeachtlich, ob die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten Zeugen den Verstorbenen als Genie bezeichneten. Die Beschwerdeführerin kann betreffend die Frage, ob unmittelbarer oder mittelbarer Schaden vorliegt auch nichts aus der von ihr zitierten Literatur und Rechtsprechung ableiten (BGE 133 III 257 E. 2.5.2 sowie MÜLLER, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 23 ff. zu Art. 208 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Es handelt sich dort um die Beurteilung von unmittelbaren bzw. mittelbaren Schäden des Direktgeschädigten im Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft.