4.6 Der Umstand, dass es sich bei A.________ sel. gleichzeitig um den alleinigen Gesellschafter, den Verwaltungsratspräsidenten und den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 gehandelt hat und seine Anwesenheit im Betrieb gemäss der Beschwerdeführerin 1 unabdingbar für ihre erfolgreiche operative Tätigkeit gewesen sei, ändert an der Ausgangslage nichts bzw. begründet keine unmittelbare Schadensverursachung. Es ist daher auch unbeachtlich, ob die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten Zeugen den Verstorbenen als Genie bezeichneten.