Auch bei allfälligen Vermögenseinbussen aufgrund von Kündigungen handelt es sich um eine mittelbare Folge und damit einen indirekten Schaden. Letztlich geht es um eine Vermögenseinbusse der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Verhaftung eines Angestellten. In diesen Fällen fehlt es an der unmittelbaren Schadensverursachung, weshalb die allgemeine Staatshaftung zum Tragen kommt (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 2 und N. 5 zu Art. 434 StPO). 4.6 Der Umstand, dass es sich bei A.________ sel.