seiner Geschäftstätigkeit nicht mehr nachkommen konnte. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die fehlende Anwesenheit des Geschäftsführer Folgen für die Beschwerdeführerin 1 hatte; das sagt aber noch nichts darüber aus, ob es sich um eine unmittelbare Folge des Strafverfahrens handelt. Unmittelbare Folgen des Strafverfahrens liegen beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung vor, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist, oder im Fall einer beschädigten beschlagnahmten Sache. Es handelt sich dabei um direkte Schäden, welche unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden.