Die Ware habe auch nicht mehr den Qualitätsansprüchen der Kunden entsprochen. Entscheidend für die geltend gemachten Schäden ist damit der Umstand, dass der Geschäftsführer A.________ sel. seine Geschäftstätigkeit (Akquirieren, Entwickeln, Programmieren, Verhandeln, Supervision) bei der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr hatte ausüben können und (angeblich) dadurch die operative Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 entscheidend behindert worden war. 4.4 Hintergrund der Entschädigungsbegehren ist damit einzig und allein der Umstand, dass A.________ sel. seiner Geschäftstätigkeit nicht mehr nachkommen konnte.