Eine solche Ausgangslage besteht im Zusammenhang mit Art. 434 StPO nicht, weil nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden zu entschädigen sind (vgl. auch nachstehende Ausführungen). 4.3 Die Beschwerdeführerin 1 verlangt vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 2'703'868.00, sich zusammensetzend aus CHF 1'509'391.00 für entgangenen Gewinn und CHF 790'000.00 aus Bewertungsverlust. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Verstorbenen ursächlich für den der Beschwerdeführerin entgangenen Gewinn und den eingetretenen Bewertungsverlust gewesen ist.