Über die Ansprüche ist im Rahmen des (strafrechtlichen) Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). In der Eidgenössischen Strafprozessordnung wird damit eine gesetzliche Grundlage für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter geschaffen. Sie erspart es den Dritten, eine Rechtsgrundlage ausserhalb des Prozessrechtes suchen zu müssen; sie können ihre Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses geltend machen.