5 das Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4 war dies auszuschliessen. Wie ausgeführt sagt das aber nichts darüber aus, ob die Erben in die Parteistellung des Beschuldigten sel. eintreten und die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO geltend machen dürfen. Die Beschwerdeführer 2 und 3 können mangels Parteistellung keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO beantragen.