Es wurde aber bereits zu diesem Zeitpunkt festgehalten, es sei fraglich, ob und inwiefern die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer 2 und 3 überhaupt einer materiellen Prüfung zugänglich seien (E. 2.3). Die im Rahmen des gegen den Beschuldigten sel. geführten Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenstände sind durch den Erbgang ins Eigentum der Beschwerdeführer 2 und 3 übergegangen. Entsprechend wurde die Herausgabe auch direkt an die Erben verfügt.