429 Abs. 1 Bst. b nicht um eine unmittelbare Belastung des Nachlasses durch das Strafverfahren oder durch eine bereits entstandene Forderung, sondern um das Stellen von Forderungen, wofür eine strafprozessuale Parteistellung erforderlich ist. Eine solche ergibt sich weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch der StPO. Auch der Umstand, dass die Kostenfolge die Entschädigungsfolge präjudiziert und der Nachlass nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden kann, hat nicht zur Folge, dass die Erben eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO beanspruchen können.