Es bestehe keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten habe (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass die Entschädigung für die Verteidigungskosten nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO noch zu den Verfahrenskosten zählt (BGE 140 IV 213 E. 1.1 sowie BGE 141 IV 465 E. 9.5.1).